RS Vwgh 1991/5/28 90/08/0145

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §6 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

AusfzF der Bindungswirkung eines die funktionelle Unzuständigkeit hilfsweise als Zurückweisungsgrund heranziehenden Bescheides der in zweiter Instanz ebenfalls (nämlich sachlich) unzuständigen Behörde. (Im vorliegenden Fall konnte lediglich die Auffassung der bel Beh überbunden werden, die erstinstanzliche Behörde sei zur Entscheidung des Streites zwischen der Gebietskrankenkasse und der Sozialversicherungsanstalt nur unter der Voraussetzung sachlich zuständig, daß die Leistungszuständigkeit der Gebietskrankenkasse bereits (ohnedies) feststehe (mit der Konsequenz, daß dann auch die Sachentscheidung nur in der Feststellung der Leistungszuständigkeit der Gebietskrankenkasse bestehen konnte).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Zivilrecht sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080145.X05

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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