RS Vwgh 1991/5/28 88/05/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1991
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
VStG §31 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0613/63 E 9. September 1963 VwSlg 6080 A/1963 RS 2

Stammrechtssatz

Die Nichtbeseitigung eines Bauwerkes, für welches eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt wurde, ist ein Unterlassungsdelikt.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988050166.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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