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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Rechtssatz
Daß die einer Partei aufgetragene Beseitigung des von ihr errichteten Dammes für ihr eigenes Grundstück nachteilig wäre, weil sich dann die anfallenden Oberflächenwässer über dieses ergießen würden, widerlegt weder die Tatsache der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung noch die Berechtigung der Behörde zu dem deswegen erteilten Auftrag gem § 138 Abs 1 lit a WRG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987070136.X03Im RIS seit
12.11.2001