RS Vwgh 1991/5/28 87/07/0136

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Rechtssatz

Daß die einer Partei aufgetragene Beseitigung des von ihr errichteten Dammes für ihr eigenes Grundstück nachteilig wäre, weil sich dann die anfallenden Oberflächenwässer über dieses ergießen würden, widerlegt weder die Tatsache der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung noch die Berechtigung der Behörde zu dem deswegen erteilten Auftrag gem § 138 Abs 1 lit a WRG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987070136.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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