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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §26;Rechtssatz
Zwar ist unter der sachlichen Zuständigkeit "zur Durchführung der Krankenversicherung" iSd § 26 ASVG, wie sich insbesondere aus § 413 Abs 3 legcit ("...Versicherungsfälle") ergibt, auch jene zur Erbringung der Leistungen der Krankenversicherung, also die Leistungszuständigkeit, zu verstehen; daraus folgt aber nicht, daß der Landeshauptmann deshalb nach § 413 Abs 1 Z 2 ASVG auch zu einer bloßen (gesonderten) Entscheidung der Leistungszuständigkeit in der Krankenversicherung berufen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080145.X03Im RIS seit
27.11.2000