RS Vwgh 1991/5/28 90/08/0145

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §26;
ASVG §413 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Zwar ist unter der sachlichen Zuständigkeit "zur Durchführung der Krankenversicherung" iSd § 26 ASVG, wie sich insbesondere aus § 413 Abs 3 legcit ("...Versicherungsfälle") ergibt, auch jene zur Erbringung der Leistungen der Krankenversicherung, also die Leistungszuständigkeit, zu verstehen; daraus folgt aber nicht, daß der Landeshauptmann deshalb nach § 413 Abs 1 Z 2 ASVG auch zu einer bloßen (gesonderten) Entscheidung der Leistungszuständigkeit in der Krankenversicherung berufen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080145.X03

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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