RS Vwgh 1991/5/28 91/04/0111

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §87;

Rechtssatz

Nach dem normativen Gefüge des § 87 GewO 1973 sind als Entziehungsgründe nur die in dessen Abs 1 genannten Tatbestände anzusehen, während in den folgenden Absätzen jene Tatbestände genannt sind, welche die Behörde berechtigen, trotz Vorliegens eines solchen Entziehungstatbestandes im Einzelfall von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040111.X02

Im RIS seit

28.05.1991

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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