Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §87;Rechtssatz
Nach dem normativen Gefüge des § 87 GewO 1973 sind als Entziehungsgründe nur die in dessen Abs 1 genannten Tatbestände anzusehen, während in den folgenden Absätzen jene Tatbestände genannt sind, welche die Behörde berechtigen, trotz Vorliegens eines solchen Entziehungstatbestandes im Einzelfall von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040111.X02Im RIS seit
28.05.1991Zuletzt aktualisiert am
06.08.2010