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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/04/0021Rechtssatz
Der Abspruch über einen Antrag, mit dem eine im Sinne des § 81 Abs 1 erster Satz GewO 1973 der Genehmigungspflicht unterliegende Änderung einer genehmigten Betriebsanlage beantragt wird, hat sich - da es sich hiebei um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt - ausschließlich am
Inhalt dieses Genehmigungsantrages zu orientieren. Auch nur in diesem Umfang kann rechtswirksam eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht darüber hinaus die Tatbestandsvoraussetzungen des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040008.X06Im RIS seit
11.07.2001