RS Vwgh 1991/5/28 90/04/0341

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
46/01 Bundesstatistikgesetz

Norm

BundesstatistikG 1965 §11 Z1;
BundesstatistikG 1965 §8 Abs1;
Statistik Groß- und Einzelhandel 1972 §6;
Statistik Groß- und Einzelhandel 1972 §7;
VStG §44a litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/04/0342

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/23 90/04/0300 1

Stammrechtssatz

Gem § 44a litb VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten. Die belangte Behörde berief sich in dem von ihr in dieser Hinsicht unverändert übernommenen Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz auf die Bestimmungen

§ 11 Z 1 iVm § 8 Abs 1 des Bundesstatistikgesetzes sowie iVm

§ 6 der V vom 22. Dezember 1971, BGBl 1972/11 idF der V vom 2O.

Februar 1974, BGBl 1974/135. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Vorgangsweise ergibt sich aber in Ansehung ihres strafrechtlichen Gehaltes aus den von der belangten Behörde bezeichneten Normen erst im Zusammenhalt mit der Bestimmung des § 7 der V BGBl 1972/11, in der Fassung der V BGBl 1974/135.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040341.X01

Im RIS seit

12.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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