RS Vwgh 1991/5/28 90/04/0354

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z4;
GewO 1973 §370 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/04/0208 E 17. März 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Nach § 44a lit a VStG 1950 hat der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Es bedarf daher grundsätzlich der Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, der Angabe des Anfanges und des Endes dieses Zeitraumes in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art im Spruch des Straferkenntnisses (Hinweis E 28.2.1985, 82/06/0030).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040354.X01

Im RIS seit

28.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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