Index
50/01 GewerbeordnungNorm
AAV §84 Abs5;Rechtssatz
Der auf ein medizinisches Sachverständigengutachten und eine Stellungnahme des Zentralinspektorates gestützten Auffassung, rohe Fleischwaren seien leicht zersetzliche Arbeitsstoffe iSd § 84 Abs 5 AAV kann nicht entgegengetreten werden. Dass die betreffenden Fleischwaren frisch sind, gekühlt angeliefert und sofort verarbeitet und abgepackt werden, ändert daran nichts. Es kommt lediglich darauf an, dass es sich bei rohen Fleischwaren, also bei dem in Frage stehenden "Arbeitsstoff", schon abstrakt gesehen um einen "leicht zersetzlichen" iSd § 84 Abs 5 AAV handelt. Es genügt, dass der verwendete Arbeitsstoff - an sich - geeignet ist, (leicht) einem Zersetzungsprozess zu unterliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987040224.X02Im RIS seit
22.02.2006