Index
L82704 Mineralölordnung Ölfeuerung OberösterreichNorm
ÖlfeuerungsG OÖ 1976 §11 Abs1;Rechtssatz
Auf die genaue Menge der einzelnen ohne Bewilligung gelagerten Mengen von brennbaren Stoffen kommt es nur bei Heranziehung der Menge als Straferschwerungsgrund an.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987050118.X02Im RIS seit
28.05.1991