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L69316 Wasserversorgung Schongebiet SteiermarkNorm
Schutz des Grundwasserwerkes Graz Feldkirchen §3 Z1;Rechtssatz
Der Wasserrechtsbehörde ist es nicht verwehrt, auf Gefahren Bedacht zu nehmen, die durch Zwischenfälle entstehen, mit denen nach fachlichem Urteil erfahrungsgemäß im betrieblichen Geschehen gerechnet werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987070152.X02Im RIS seit
12.11.2001