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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Zur Ablagerung kommende Abfallstoffe iVm einer Lagerung unter freiem Himmel führen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dazu, daß im Deponiekörper mit Inhaltsstoffen angereicherte Sickerwässer entstehen. Da diese ohne Vorkehrung entsprechender Maßnahmen in das Grundwasser gelangen würden, unterlag ein Deponievorhaben der Bewilligungspflicht gem
§ 32 Abs 2 lit c WRG. Da unter einer "eigenmächtigen Neuerung" im Sinne des § 138 Abs 1 WRG 1959 die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen ist, für die eine wasserrechtliche Bewilligung - soferne sie dieser überhaupt zugänglich sind - einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde, ist die belBeh grundsätzlich mit Recht von der Anwendbarkeit des § 138 WRG auf den Beschwerdefall ausgegangen.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer SachverständigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070170.X02Im RIS seit
12.11.2001