RS Vwgh 1991/5/28 90/07/0170

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §31b Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Rechtssatz

Zur Ablagerung kommende Abfallstoffe iVm einer Lagerung unter freiem Himmel führen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dazu, daß im Deponiekörper mit Inhaltsstoffen angereicherte Sickerwässer entstehen. Da diese ohne Vorkehrung entsprechender Maßnahmen in das Grundwasser gelangen würden, unterlag ein Deponievorhaben der Bewilligungspflicht gem

§ 32 Abs 2 lit c WRG. Da unter einer "eigenmächtigen Neuerung" im Sinne des § 138 Abs 1 WRG 1959 die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen ist, für die eine wasserrechtliche Bewilligung - soferne sie dieser überhaupt zugänglich sind - einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde, ist die belBeh grundsätzlich mit Recht von der Anwendbarkeit des § 138 WRG auf den Beschwerdefall ausgegangen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990070170.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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