RS Vwgh 1991/6/4 90/11/0229

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Veröffentlicht am 04.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Der Zurückweisungsbescheid wegen entschiedener Sache steht einer neuerlichen Antragstellung unter der Behauptung einer wesentlichen Sachverhaltsänderung seit Erlassung des ersten Bescheides nicht entgegen (Hinweis E 16.10.1961, 1649/59, VwSlg 5642 A/1961).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110229.X05

Im RIS seit

26.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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