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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Durch die aufrechte Reservierung eines Wunschkennzeichens wird keine Pflicht begründet, insbesondere besteht keine Verpflichtung zur Inanspruchnahme des reservierten Wunschkennzeichens. Die Reservierung erlischt vielmehr nach dem dritten Satz des Abs 8 des § 48a KFG nach Ablauf von fünf Jahren kraft Gesetzes. Ein Anspruch auf Rückzahlung des (bereits eingezahlten) Verkehrssicherheitsbeitrages besteht bei positiver Erledigung des Reservierungsantrages nicht mehr. Durch die Zurückweisung einer Erklärung, auf die aufrechte Reservierung zu verzichten, werden die Rechte des Besitzers nicht verletzt.
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110017.X02Im RIS seit
19.03.2001