RS Vwgh 1991/6/4 91/11/0017

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Veröffentlicht am 04.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56;
KFG 1967 §48a Abs2;
KFG 1967 §48a Abs8;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Durch die aufrechte Reservierung eines Wunschkennzeichens wird keine Pflicht begründet, insbesondere besteht keine Verpflichtung zur Inanspruchnahme des reservierten Wunschkennzeichens. Die Reservierung erlischt vielmehr nach dem dritten Satz des Abs 8 des § 48a KFG nach Ablauf von fünf Jahren kraft Gesetzes. Ein Anspruch auf Rückzahlung des (bereits eingezahlten) Verkehrssicherheitsbeitrages besteht bei positiver Erledigung des Reservierungsantrages nicht mehr. Durch die Zurückweisung einer Erklärung, auf die aufrechte Reservierung zu verzichten, werden die Rechte des Besitzers nicht verletzt.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110017.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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