RS Vwgh 1991/6/4 90/11/0206

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Veröffentlicht am 04.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
KDV 1967 §30 Abs1 idF 1988/455;
KDV 1967 §31 Abs2;

Rechtssatz

Ausf, daß im verkehrspsychologischen Befund zwar die Untersuchungsverfahren angegeben, aber die Ergebnisse entweder nur mit dem Ausdruck "erhöhte" oder "verminderte Werte" oder ohne Vergleich zu den Normwerten und ohne Angabe der Aussagekraft dargestellt wurden, weshalb die Schlußfolgerungen auf das Fehlen der notwendigen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung objektiv nicht nachvollzogen werden können.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Gutachten Beweiswürdigung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110206.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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