Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Ausf, daß im verkehrspsychologischen Befund zwar die Untersuchungsverfahren angegeben, aber die Ergebnisse entweder nur mit dem Ausdruck "erhöhte" oder "verminderte Werte" oder ohne Vergleich zu den Normwerten und ohne Angabe der Aussagekraft dargestellt wurden, weshalb die Schlußfolgerungen auf das Fehlen der notwendigen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung objektiv nicht nachvollzogen werden können.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Gutachten Beweiswürdigung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110206.X03Im RIS seit
12.06.2001