Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Durch die Reservierung des im Antrag begehrten Wunschkennzeichens ist dieser Antrag positiv erledigt worden. Eine Zurückziehung dieses Antrages kommt daher begrifflich nicht mehr in Betracht; eine entsprechende Erklärung geht ins Leere. Eines bescheidmäßigen Abspruches über eine solche Erklärung bedarf es gar nicht. Die Zurückweisung dieses Anbringens verletzt daher keine Rechte des Antragstellers.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110017.X01Im RIS seit
19.03.2001