RS Vwgh 1991/6/4 90/11/0215

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Veröffentlicht am 04.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

VwGG §33 Abs1;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §24 Abs1;

Rechtssatz

Erachtet sich der Wehrpflichtige durch den Aufforderungsbescheid gem § 24 Abs 1 WehrG 1990 in seinem Recht, sich nur den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zur Feststellung seiner Eignung zum Wehrdienst unterziehen zu müssen, verletzt, so wird durch den späteren Beschluß, mit dem seine Untauglichkeit festgestellt wird, seine Beschwerde gegenstandslos.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110215.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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