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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Erachtet sich der Wehrpflichtige durch den Aufforderungsbescheid gem § 24 Abs 1 WehrG 1990 in seinem Recht, sich nur den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zur Feststellung seiner Eignung zum Wehrdienst unterziehen zu müssen, verletzt, so wird durch den späteren Beschluß, mit dem seine Untauglichkeit festgestellt wird, seine Beschwerde gegenstandslos.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110215.X02Im RIS seit
25.01.2001