Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §30 Abs1 idF 1988/455;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/01/22 90/11/0143 1Stammrechtssatz
Wenn die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung fehlt, ist die betreffende Person nicht als hinreichend geeignet zum Lenken von Kfz anzusehen. Das Erfordernis der nötigen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung fällt ausschließlich in den Bereich der geistigen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110206.X01Im RIS seit
12.06.2001