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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Beh hat in einem Verwaltungsstrafverfahren, in welchem der Besch als Entlastungszeugen eine Person bezeichnet, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, jedenfalls den Versuch zu unternehmen, mit dieser Person in der Weise in Verbindung zu treten, daß sie an diese ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richtet. Im Hinblick darauf, daß mit einem derartigen Schreiben keinerlei Sanktionsdrohungen verbunden sind, geht der VwGH davon aus, daß die Zustellung eines derartigen Schreibens an eine im Ausland lebende Person keinen Eingriff in die Hoheitsrechte des betreffenden ausländischen Staates bildet und dieser Vorgangsweise daher völkerrechtliche Schranken nicht entgegenstehen. Langt innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen immer - eine Erklärung der betreffenden Person bei der Beh nicht ein, so muß dieser Versuch als gescheitert angesehen werden und die Beh hat dem Besch im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise - etwa in der Form, daß er selbst eine schriftliche Erklärung des Entlastungszeugen vorlegt oder, wenn es um die Lenkereigenschaft des Besch im Tatzeitraum geht, durch Glaubhaftmachung zumindest des Aufenthaltes dieser Person in Ö zum fraglichen Zeitpunkt - zu erbringen. Darüberhinaus treffen die Beh die weiteren im E vom 19.4.1989, 88/02/0210 zitierten Ermittlungspflichten (Hinweis E 29.11.1989, 88/03/0154).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisParteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenBesondere Rechtsgebiete DiversesBeweismittel ZeugenBeweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180091.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012