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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Beachte
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):87/03/0060 E 23. September 1987 RS 2; 86/03/0125 E 17. Dezember 1986 VwSlg 12355 A/1986 RS 2; 89/02/0152 E 15. Mai 1990 RS 2; 89/02/0152 E 15. Mai 1990 RS 1; (RIS: abgv)Rechtssatz
Der VwGH hält die Rsp (E 17.12.1986, 86/03/0125, 23.9.1987, 87/03/0060, 15.5.1990, 89/02/0152) nicht aufrecht, wonach es keine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstelle, wenn es die Behörde unterläßt, mit einem namhaft gemachten, im Ausland lebenden Entlastungszeugen in Verbindung zu treten; die Behörde treffe über die Aufforderung an den Beschuldigten hinaus, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht Beweise für die Existenz und den angeblichen Aufenthalt dieser Personen zur Tatzeit in Österreich vorzulegen, und über die Einräumung der Möglichkeit an den Beschuldigten, seine Behauptung durch Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Erklärung des angeblichen Lenkers unter Beweis zu stellen, keine Verpflilchtung zu "weiteren aufwendigen Ermittlungen". § 25 Abs 2 VStG bildet keine Grundlage für die generelle Aussage, die Beh sei im Rahmen der Berücksichtigung der der Entlastung des Besch dienenden Vernehmung von Zeugen, die im Ausland leben, nicht zu "aufwendigen" Ermittlungen verpflichtet. Die hier zu ziehende Grenze ist vielmehr durch die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten der Beh bestimmt.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBeweismittel ZeugenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180091.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012