RS Vwgh 1991/6/4 90/11/0229

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Veröffentlicht am 04.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Die bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes bestehende Möglichkeit, einen Anspruch, über den bereits rechtskräftig in abweisendem Sinn entschieden wurde, neuerlich vor der Behörde zu erheben, setzt voraus, daß die wesentlichen Sachverhaltsänderungen von der Partei behauptet werden.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110229.X03

Im RIS seit

26.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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