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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Es trifft zwar zu, daß die belBeh den Ausspruch der Befristung entgegen § 60 AVG im angefochtenen Bescheid nicht begründet hat. Im Hinblick auf die diesbezüglich eindeutige Rechtslage schließt dieser Begründungsmangel einerseits eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle des angefochtenen Bescheides in diesem Punkt nicht aus und andererseits ist nicht erkennbar, zu welchem anderen Ergebnis die belBeh bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels hätte kommen können. Mangels Wesentlichkeit im Sinne des § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG vermag dieser Verfahrensmangel daher nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen. Erweist sich solcherart die Befristung des angefochtenen Bescheides mit einem Zeitpunkt, der nunmehr bereits abgelaufen ist, als frei von Rechtsirrtum, so erübrigt es sich, auf das die Zulässigkeit einzelner in diesem Bescheid der Bef vorgeschriebener Auflagen betreffende Beschwerdevorbringen einzugehen, weil im Hiblick auf den Ablauf der Genehmigungsfrist durch diese Auflagen nunmehr subjektive Rechte der Beschwerdeführerin nicht mehr verletzt sein können (hier: Höchstfrist von einem Jahr gewährt).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110044.X01Im RIS seit
11.07.2001