RS Vwgh 1991/6/4 90/11/0103

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Veröffentlicht am 04.06.1991
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §76 Abs1;

Rechtssatz

Angesichts der Äußerung des Lenkers, daß er "zu Mittag in Graz" sein müsse und dazu seinen Führerschein benötige, konnten die Gendarmeriebeamten, da er für die Fahrt etwa eine halbe Stunde benötigt hätte und das Ergebnis der Atemluftprobe mit einem Alkomat um 9,47 Uhr 0,60 mg/l betrug, begründet die Befürchtung hegen, er werde in seinem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug in Betrieb nehmen und lenken. Dazu bedarf es nicht des konkreten Wissens, welches Fahrzeug er benützen werde (Hinweis E 12.6.1990, 89/11/0297).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110103.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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