RS Vwgh 1991/6/4 90/11/0229

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Veröffentlicht am 04.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Für die Berufungsbehörde war Sache iSd § 66 Abs 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (Hinweis E 6.10.1961, 1649/59, VwSlg 5642 A/1961 und E 28.11.1968, 571/68).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110229.X04

Im RIS seit

26.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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