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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Bringt die Behörde lediglich am Ende der Begründung des Bescheides über die Nichteignung zum Wehrdienst zum Ausdruck, daß sie damit die "Aufforderung" gem § 24 Abs 1 WehrG 1990 als gegenstandslos betrachte, so kann das nicht als bescheidförmige Aufhebung des gem § 24 Abs 1 WehrG 1990 ergangenen Bescheides und damit als formelle Klaglosstellung angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110215.X03Im RIS seit
25.01.2001