RS Vwgh 1991/6/4 90/11/0215

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Veröffentlicht am 04.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

Rechtssatz

Bringt die Behörde lediglich am Ende der Begründung des Bescheides über die Nichteignung zum Wehrdienst zum Ausdruck, daß sie damit die "Aufforderung" gem § 24 Abs 1 WehrG 1990 als gegenstandslos betrachte, so kann das nicht als bescheidförmige Aufhebung des gem § 24 Abs 1 WehrG 1990 ergangenen Bescheides und damit als formelle Klaglosstellung angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110215.X03

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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