RS Vwgh 1991/6/4 91/11/0009

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Veröffentlicht am 04.06.1991
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Index

43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 1985 §30 Abs4;

Rechtssatz

Ausf, daß die im nachhinein getroffene Aussage des Vaters des Wehrpflichtigen, daß aus moralischen Gründen und auf Grund der elterlichen Bindung den Sohn jedenfalls auch bei Nichtzahlung der Wohnkosten nicht aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen hätte müssen, hier das Nichtzuerkennen der Wohnkostenbeihilfe rechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110009.X03

Im RIS seit

04.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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