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43/02 LeistungsrechtNorm
HGG 1985 §30 Abs4;Rechtssatz
Ausf, daß die im nachhinein getroffene Aussage des Vaters des Wehrpflichtigen, daß aus moralischen Gründen und auf Grund der elterlichen Bindung den Sohn jedenfalls auch bei Nichtzahlung der Wohnkosten nicht aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen hätte müssen, hier das Nichtzuerkennen der Wohnkostenbeihilfe rechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110009.X03Im RIS seit
04.05.2001