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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Keine Vorschrift des Verwaltungsstrafverfahrens verbietet es der Beh, einem Zeugen die von einem anderen Beteiligten, auch von einem Besch, gemachten früheren Angaben vorzuhalten, wenn dies der Wahrheitsforschung förderlich ist.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180052.X02Im RIS seit
12.06.2001