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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ArbVG §18 Abs1;Rechtssatz
Durch die vor Erlassung der Satzungserklärung eingeräumten Anhörungsrechte werden keine im Verwaltungswege gesondert verfolgbaren Individualrechte eingeräumt. Sie können nur im Falle einer Anfechtung der Satzungserklärung (Verordnung) gem Art 139 B-VG geltend gemacht werden, zumal die Fehlerhaftigkeit einer Verordnung auch darin gelegen sein kann, daß die tatsächlichen Voraussetzungen, die für die Erklärung einer Verordnung geboten sind, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind
(Hinweis VfSlg 9191, 9582, 9871).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Arbeitsrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010043.X02Im RIS seit
11.07.2001