RS Vwgh 1991/6/5 91/18/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Wer die ihm nach § 103 Abs 2 KFG obliegende Auskunftspflicht verletzt, gefährdet das durch diese Norm geschützte Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die ua im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, und vereitelt somit in der Regel eine rasche und lückenlose Strafverfolgung einer Verwaltungsübertretung. Der Beh kann daher in Anbetracht des Umstandes, daß der Besch, welcher als Rechtsanwalt über ein regelmäßiges Einkommen verfügt, bereits wiederholt die verlangte Auskunft verweigert hat, Ermessensmißbrauch im Hinblick auf die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 6.000,-- nicht angelastet werden (Hinweis E 16.9.1987, 87/03/0066, E 24.2.1988, 87/03/0253).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Geldstrafe und Arreststrafe Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180015.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten