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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Wer die ihm nach § 103 Abs 2 KFG obliegende Auskunftspflicht verletzt, gefährdet das durch diese Norm geschützte Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die ua im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, und vereitelt somit in der Regel eine rasche und lückenlose Strafverfolgung einer Verwaltungsübertretung. Der Beh kann daher in Anbetracht des Umstandes, daß der Besch, welcher als Rechtsanwalt über ein regelmäßiges Einkommen verfügt, bereits wiederholt die verlangte Auskunft verweigert hat, Ermessensmißbrauch im Hinblick auf die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 6.000,-- nicht angelastet werden (Hinweis E 16.9.1987, 87/03/0066, E 24.2.1988, 87/03/0253).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Geldstrafe und Arreststrafe Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180015.X03Im RIS seit
19.03.2001