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95/08 Sonstige Angelegenheiten der TechnikNorm
IngG 1973 §1 Abs1;Rechtssatz
Im Hinblick auf das in § 1 Abs 4 IngG normierte Erfordernis einer einschlägigen Praxis, die höhere Fachkenntnisse voraussetzt, kann als Praxis in diesem Sinne nur jene praktische Betätigung berücksichtigt werden, die der Bewerber um die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" in einem Zeitraum absolvierte, in welchem er bereits über diese höheren Fachkenntnisse, also über die in § 1 Abs 4 Z 1 IngG genannten Kenntnisse verfügte. Unter Berücksichtigung der Verweisung in § 1 Abs 4 IngG auf § 1 Abs 1 und § 1 Abs 2 IngG handelt es sich dabei um jene Kenntnisse, über die Absolventen inländischer oder ausländischer höherer technischer, höherer landwirtschaftlicher oder höherer forstwirtschaftlicher Lehranstalten verfügen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180020.X01Im RIS seit
21.05.2001