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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Gegenstand einer Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG ist die Frage nach jener Person, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Fahrzeug gelenkt oder vor einem bestimmten Zeitpunkt das Fahrzeug abgestellt hat, sodaß vom Zweck der Regelung her die Angabe des Abstellortes entbehrlich ist (Hinweis E 22.2.1989, 88/02/0183).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180009.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
26.04.2010