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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §32 Abs3;Rechtssatz
§ 32 Abs 3 StVO stellt hinsichtlich der Verpflichtung zur Kostentragung darauf ab, daß Straßenverkehrszeichen im Interesse eines Unternehmens angebracht werden mußten, sodaß es weder darauf ankommt, ob die Errichtung einer Ladezone nach Durchführung einer Interessenabwägung möglich war, noch darauf, ob sie mit Zustimmung des betreffenden Unternehmers erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180276.X01Im RIS seit
12.06.2001