RS Vwgh 1991/6/5 90/18/0276

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Veröffentlicht am 05.06.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §32 Abs3;

Rechtssatz

§ 32 Abs 3 StVO stellt hinsichtlich der Verpflichtung zur Kostentragung darauf ab, daß Straßenverkehrszeichen im Interesse eines Unternehmens angebracht werden mußten, sodaß es weder darauf ankommt, ob die Errichtung einer Ladezone nach Durchführung einer Interessenabwägung möglich war, noch darauf, ob sie mit Zustimmung des betreffenden Unternehmers erfolgte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180276.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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