RS Vwgh 1991/6/5 91/01/0060

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Veröffentlicht am 05.06.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §5 Abs1;
AsylG 1968 §5 Abs3;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art131 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Am 5.6.1991 wurden die Geschäftszahlen 91/01/0061 - 91/01/0063 im gleichen Sinn erledigt; Serie (erledigt im gleichen Sinn): 91/01/0062

Rechtssatz

Liegt einer der Tatbestände des § 5 Abs 3 AsylG vor, die die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem § 5 Abs 1 AsylG ausschließen, so kann die Behörde dies nur im Wege eines negativen Feststellungsbescheides zum Ausdruck bringen. Ein solcher Bescheid ist angesichts des Fehlens einer Rechtsmittelbeschränkung in § 5 Abs 3 AsylG im Rahmen des allgemein in Fällen der öffentlichen Sicherheitsverwaltung vorgesehenen Rechtszuges anfechtbar.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010060.X02

Im RIS seit

08.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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