RS Vwgh 1991/6/5 90/18/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/18/0277

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/12/11 90/07/0129 1

Stammrechtssatz

Nach der stRsp des VwGH ist die mangelhafte Erfüllung eines Verbesserungsauftrages der Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen und zieht damit den Eintritt der im § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nach sich (Hinweis B VS 10.12.1986, 86/11/0007, VwSlg 12329 A/1986).

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180232.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten