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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1828/77 E 27. September 1978 RS 3Stammrechtssatz
Ein Ersatz von Kosten für die Stempelgebühren auf einer bereits von einem Gericht verwendeten und von diesem entwerteten Vollmacht ist nicht zuzusprechen.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180261.X02Im RIS seit
05.06.1991Zuletzt aktualisiert am
02.08.2010