RS Vwgh 1991/6/5 90/18/0261

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Veröffentlicht am 05.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 lita;
VwGG §48 Abs1 Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1828/77 E 27. September 1978 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Ersatz von Kosten für die Stempelgebühren auf einer bereits von einem Gericht verwendeten und von diesem entwerteten Vollmacht ist nicht zuzusprechen.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180261.X02

Im RIS seit

05.06.1991

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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