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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/18/0028Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1026/67 E 25. März 1968 VwSlg 7319 A/1968 RS 16(hier nur RS c)Stammrechtssatz
a) Erteilung genauer Anweisungen an die belangte Behörde über die weitere rechtliche Vorgangsweise.
b) Der Anspruch auf Ersatz der Stempelgebühren und Kommissionsgebühren sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes ist zu begründen.
c) Der Ersatz von Barauslagen kann unter dem Titel "Barauslagen" des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 48 Abs 1 lit a VwGG 1965 nicht begehrt werden, wenn dem Beschwerdeführer solche Barauslagen nicht erwachsen sind.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Barauslagen des VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180027.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
04.08.2010