RS Vwgh 1991/6/5 91/18/0027

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Veröffentlicht am 05.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 lita;
VwGG §48 Abs1 Z1 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/18/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1026/67 E 25. März 1968 VwSlg 7319 A/1968 RS 16(hier nur RS c)

Stammrechtssatz

a) Erteilung genauer Anweisungen an die belangte Behörde über die weitere rechtliche Vorgangsweise.

b) Der Anspruch auf Ersatz der Stempelgebühren und Kommissionsgebühren sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes ist zu begründen.

c) Der Ersatz von Barauslagen kann unter dem Titel "Barauslagen" des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 48 Abs 1 lit a VwGG 1965 nicht begehrt werden, wenn dem Beschwerdeführer solche Barauslagen nicht erwachsen sind.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Barauslagen des VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180027.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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