RS Vwgh 1991/6/5 91/18/0015

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Veröffentlicht am 05.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Der Umstand, daß in einer Lenkeranfrage allenfalls nicht davon die Rede ist, daß der Zulassungsbesitzer für den Fall, daß er die Auskunft über den Lenker nicht geben kann, jene Person zu benennen hat, welche die Auskunft erteilen kann, ist ohne Bedeutung, weil es Sache des Zulassungsbesitzers ist, von sich aus eine solche Person zu benennen, müssen ihm doch die einschlägigen Bestimmungen des KFG bekannt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180015.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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