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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §26 Abs5;Rechtssatz
Unter der im § 26 Abs 5 StVO angeordneten Pflicht, einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen, ist auch die Pflicht zu verstehen, mit seinem Fahrzeug anzuhalten, wenn anders ein Vorbeifahren des Einsatzfahrzeuges nicht möglich sein sollte (Hinweis E 3.11.1977, 1806/76).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180052.X01Im RIS seit
12.06.2001