RS Vwgh 1991/6/5 90/18/0176

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Veröffentlicht am 05.06.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

ABGB §903;
AVG §16;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §89a Abs2;
VStG §1 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 44 Abs 1 zweiter Satz StVO besagt nicht, daß unter dem Zeitpunkt nur eine bestimmte Minute (oder gar Sekunde), nicht aber ein größerer Zeitraum, wie ein Tag, zu verstehen sei. Ist der Zeitpunkt der Kundmachung der V nur mit einem Tag angegeben, so treten - nach allgemeinen, im § 903 zweiter Satz ABGB positivierten Rechtsgrundsätzen - die Rechtsfolgen des Verstoßes gegen die kundgemachte Verordnung erst mit Ablauf dieses Tages ein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180176.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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