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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §903;Rechtssatz
§ 44 Abs 1 zweiter Satz StVO besagt nicht, daß unter dem Zeitpunkt nur eine bestimmte Minute (oder gar Sekunde), nicht aber ein größerer Zeitraum, wie ein Tag, zu verstehen sei. Ist der Zeitpunkt der Kundmachung der V nur mit einem Tag angegeben, so treten - nach allgemeinen, im § 903 zweiter Satz ABGB positivierten Rechtsgrundsätzen - die Rechtsfolgen des Verstoßes gegen die kundgemachte Verordnung erst mit Ablauf dieses Tages ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180176.X02Im RIS seit
11.07.2001