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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/15 89/02/0206 1Stammrechtssatz
Eine Verletzung der Auskunftspflicht iSd § 103 Abs 2 zweiter Satz KFG idF 1986/106 ist schon dann gegeben, wenn der Zulassungsbesitzer zwei oder mehrere Personen nennt, denen er das Lenken seines Kraftfahrzeuges überlassen hat; den Zulassungsbesitzer trifft die Verpflichtung zur vollständigen Auskunftserteilung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit (Hinweis E VS 2.7.1980, 2615/79, VwSlg 10 192 A/1980). Das bedeutet, daß der Zulassungsbesitzer den objektiven Tatbestand des § 103 Abs 2 (zweiter Satz) KFG erfüllt, wenn er in der Auskunft zwei oder mehrere Personen nennt.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180015.X01Im RIS seit
19.03.2001