RS Vwgh 1991/6/5 91/18/0015

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Veröffentlicht am 05.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
VStG §25 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/15 89/02/0206 1

Stammrechtssatz

Eine Verletzung der Auskunftspflicht iSd § 103 Abs 2 zweiter Satz KFG idF 1986/106 ist schon dann gegeben, wenn der Zulassungsbesitzer zwei oder mehrere Personen nennt, denen er das Lenken seines Kraftfahrzeuges überlassen hat; den Zulassungsbesitzer trifft die Verpflichtung zur vollständigen Auskunftserteilung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit (Hinweis E VS 2.7.1980, 2615/79, VwSlg 10 192 A/1980). Das bedeutet, daß der Zulassungsbesitzer den objektiven Tatbestand des § 103 Abs 2 (zweiter Satz) KFG erfüllt, wenn er in der Auskunft zwei oder mehrere Personen nennt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180015.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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