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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Hat die Beh den zu Grunde liegenden, bei der Beh erster Instanz eingebrachten Antrag (hier: des Minderjährigen auf Änderung des Familiennamens) nur kassatorisch erledigt und somit - entgegen der ihr durch § 66 Abs 4 AVG aufgegebenen Pflicht - nicht in der Sache entschieden, die den Inhalt des Spruches der Entscheidung der Beh erster Instanz gebildet hat, erweist sich der Bescheid als inhaltlich rechtswidrig
(Hinweis E 22.2.1983, 82/07/0243 und E 25.6.1986, 85/11/0278).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990010162.X01Im RIS seit
05.06.1991