RS Vwgh 1991/6/5 90/01/0162

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Veröffentlicht am 05.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
NÄG 1988 §1 Abs1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Hat die Beh den zu Grunde liegenden, bei der Beh erster Instanz eingebrachten Antrag (hier: des Minderjährigen auf Änderung des Familiennamens) nur kassatorisch erledigt und somit - entgegen der ihr durch § 66 Abs 4 AVG aufgegebenen Pflicht - nicht in der Sache entschieden, die den Inhalt des Spruches der Entscheidung der Beh erster Instanz gebildet hat, erweist sich der Bescheid als inhaltlich rechtswidrig

(Hinweis E 22.2.1983, 82/07/0243 und E 25.6.1986, 85/11/0278).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990010162.X01

Im RIS seit

05.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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