RS Vwgh 1991/6/6 90/09/0018

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Veröffentlicht am 06.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
67 Versorgungsrecht

Norm

HVG §1 Abs1 liti idF 1983/577;
HVG §55 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Bf einen Vorhalt der bel Beh betreffend die erzielten Ermittlungsergebnisse - aus diesem Vorhalt ist nicht ersichtlich gewesen, welche Ermittlungsergebnisse die bel Beh aus dem ihr zur Verfügung gestandenen Übersichtsplan abzuleiten gedachte - unbeantwortet gelassen, so könnte ihm nur dann vorgeworfen werden, er habe eine gebotene Gelegenheit zur Stellungnahme im Verwaltungsverfahren versäumt, wenn die bel Beh ihm auch vorgehalten hätte, daß sie aus diesem Plan die Konsequenz zu ziehen gedächte, er habe sich im Unfallszeitpunkt auf einem seinem Versorgungsanspruch schädlichen "Umweg" befunden. Hatte der Bf bei der gegebenen Sachlage erstmals in seiner Beschwerde Gelegenheit, zu dem behaupteten "Umweg" Stellung zu nehmen, so ist sein diesbezügliches Vorbringen auch nicht als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (§ 41 Abs 1 VwGG) zu behandeln.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090018.X01

Im RIS seit

06.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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