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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (Hinweis E 18.1.1990, 89/09/0060).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090046.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.04.2014