RS Vwgh 1991/6/6 90/09/0046

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Veröffentlicht am 06.06.1991
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

HVG §2 Abs1;
HVG §86;
HVG;
KOVG 1957 §4 Abs1;

Rechtssatz

Im Verfahren nach dem Heeresversorgungsgesetz geht es nicht um eine Objektivierung der Verneinung der Kausalität, sondern um die Feststellung, ob die Wahrscheinlichkeit für die Kausalität spricht. In diesem Zusammenhang entschädigt das Heeresversorgungsgesetz als Dienstbeschädigung auch den Anteil einer Gesundheitsschädigung, der zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist (Hinweis E 1.7.1981, 3026/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090046.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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