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67 VersorgungsrechtNorm
HVG §2 Abs1;Rechtssatz
Im Verfahren nach dem Heeresversorgungsgesetz geht es nicht um eine Objektivierung der Verneinung der Kausalität, sondern um die Feststellung, ob die Wahrscheinlichkeit für die Kausalität spricht. In diesem Zusammenhang entschädigt das Heeresversorgungsgesetz als Dienstbeschädigung auch den Anteil einer Gesundheitsschädigung, der zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist (Hinweis E 1.7.1981, 3026/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090046.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.04.2014