RS Vwgh 1991/6/6 91/09/0033

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Veröffentlicht am 06.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
BDG 1979 §105 Z1;

Rechtssatz

War dem Wiederaufnahmewerber sowohl die konkrete Existenz der angeblich neuen Beweismittel als auch die zu beweisende Tatsache bereits im Disziplinarverfahren bekannt, so kann keine Rede davon sein, daß er bei gehöriger Verfolgung seiner Interessen diese Beweismittel ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht hat (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, S 714 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090033.X02

Im RIS seit

06.06.1991

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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