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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
War dem Wiederaufnahmewerber sowohl die konkrete Existenz der angeblich neuen Beweismittel als auch die zu beweisende Tatsache bereits im Disziplinarverfahren bekannt, so kann keine Rede davon sein, daß er bei gehöriger Verfolgung seiner Interessen diese Beweismittel ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht hat (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, S 714 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090033.X02Im RIS seit
06.06.1991Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016