RS Vwgh 1991/6/6 90/09/0183

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Veröffentlicht am 06.06.1991
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1988/231;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/18 89/09/0128 1

Stammrechtssatz

Der Unterschied zwischen den beiden Strafdrohungen des § 28 Abs 1 Z 1 lit a und lit b AuslBG liegt darin, daß gem lit a das Beschäftigen von Ausländern, in lit b hingegen das bloße in Anspruch nehmen von Arbeitsleistungen betriebsentsandter Ausländer ohne ein zwischen einem inländischen Unternehmen und den Ausländern bestehendes Beschäftigungsverhältnis unter Strafe gestellt wird (Hinweis E 1.12.1988, 88/09/0008).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090183.X02

Im RIS seit

06.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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