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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3 impl;Rechtssatz
Einem Wiederaufnahmeantrag ist keine Folge zu geben, wenn dieser weder einen der in § 45 Abs 1 VwGG aufgezählten Wiederaufnahmsgründe geltend macht noch Angaben iSd § 45 Abs 2 VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigte sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090059.X01Im RIS seit
06.06.1991Zuletzt aktualisiert am
27.08.2008