RS Vwgh 1991/6/6 91/09/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 impl;
AVG §69 Abs1;
AVG §69 Abs2;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §45 Abs2;

Rechtssatz

Einem Wiederaufnahmeantrag ist keine Folge zu geben, wenn dieser weder einen der in § 45 Abs 1 VwGG aufgezählten Wiederaufnahmsgründe geltend macht noch Angaben iSd § 45 Abs 2 VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigte sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090059.X01

Im RIS seit

06.06.1991

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten