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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §18 Abs1;Rechtssatz
Die Beschwerdelegitimation des Landesarbeitsamtes nach § 28a AuslBG idF 1990/450 ist nur im Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem AuslBG gegeben und erstreckt sich keinesfalls auch auf Verwaltungsstrafverfahren nach anderen, sei es auch verwandten Rechtsgebieten (hier: AÜG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090183.X01Im RIS seit
06.06.1991