RS Vwgh 1991/6/6 89/09/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §55 Abs1;
HVG §1 Abs1 liti idF 1983/577;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat mit der Wendung "mit der Zurücklegung des Weges verbundene Gefahren" im § 1 Abs 1 dritter Satz HVG jedenfalls solche Gefahren ausgeschlossen, die objektiv nicht mit der Zurücklegung des Weges verbunden sind. Aus dieser Sicht gehören auch Gefahren beim Lenken eines Kraftfahrzeuges, die sich aus einem Fehlverhalten des Lenkers ergeben, zu den mit der Zurücklegung des Weges verbundenen Gefahren. Ungeachtet der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Sanktionen handelt es sich im Anwendungsbereich des HVG, jedenfalls soweit lediglich Fahrlässigkeit gegeben ist, auch dann um die mit der Zurücklegung des Weges verbundenen Gefahren, wenn der Unfall bei der Zurücklegung des Weges durch ein Fehlverhalten des Wehrpflichtigen bedingt war (Hinweis E 17.12.1986, 84/09/0047, VwSlg 12351 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989090154.X01

Im RIS seit

06.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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