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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Klärung der Frage, in welcher Funktion (in seiner Funktion als Personalvertreter oder als gewerkschaftlicher Funktionär) der Beamte gehandelt hat, ist nur für die Entscheidung maßgebend, ob der Ausschuß nach § 28 Abs 2 PVG die Zustimmung zu erteilen hat oder nicht. Die Entscheidung darüber steht nach dem PVG nur dem Ausschuß zu. Diese Angelegenheit ist auch keine Vorfrage, die die Disziplinarbehörde im Wege der Beurteilung (vorläufig) lösen dürfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090054.X04Im RIS seit
06.06.1991